|
KFZ-Steuer - Steuersätze |
|
||||||||||||||||||||||
|
|
Die aktuelle Tabelle der Kfz-Steuersätze
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||
Fahrzeuge, die eine begrenzte Steuerbefreiung erhalten
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|
Erklärungen 1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 ccm, erhält das Fahrzeug automatisch den reduzierten Steuersatz, Otto 13,20 DM; Diesel 37,10 DM, sofern die Schlüsselnummer 03 vor dem 26.07.95 zugewiesen wurde. Diese Fahrzeuge mußten für die Erstzulassung schon strengere Schadstoffgrenzwerte einhalten. 2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 ccm, muß zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, daß der Abgasstandard den Anforderungen einer der folgenden Richtlinien entspricht: · Anlage XXIII StVZO · RL 70/220/EWG Anhang III A (entspricht den Abgasgrenzwerten der Anlage XXIII StVZO) · RL 91/441/EWG. |
3) Nur für Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die vor dem 26.7.95 mit einem G-Kat ausgerüstet wurden. Als Nachweis gilt der Eintrag im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 "Antriebsart" Otto/G-Kat und dahinter die Zahl 51. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 wird ebenfalls akzeptiert. 4)Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 01.10.86 erstmals zugelassen und vor dem 01.01.88 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden. 5) Fahrzeuge bei denen die Schadstoffemissionen nicht bekannt sind. 6)Fahrzeuge, die vor dem 01.10.1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die nach dem 01.01.1996 auf Euro 1 nachgerüstet wurden. |
|||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||